allgemeine geschäftsbedingungen (AGB) der Prowaidwerk gmbh


1. Buchungs-, Bearbeitungs- und Zahlungsbedingungen

Die Reservierung eines Angebotes sowie die weiteren Vermittlungen sind von dem rechtsverbindlich unterzeichneten Anmeldeformular/Vertrag abhängig. Auch E-Mail-Reservierungen sind für Prowaidwerk rechtsverbindlich. Sämtliche Abreden und Sonderwünsche sollen darin schriftlich erfasst werden. Die Organisationsgebühren sowie die Anzahlung laut Angebot werden mit der Unterzeichnung dieser Anmeldung fällig. Nach Eingang der Zahlung ist die Buchung der Jagdreise verbindlich und wir beginnen mit der Organisation der Jagdreise. Die Endabrechnung der Jagd (Abschussgebühren und Sonstiges) erfolgt gemäss Angebot, bzw. Jagdreiseanmeldeformular und des im Revier ausgestellten Jagdprotokolls und muss in bar und in der im Angebot angegebenen Währung vor Ort beglichen werden (sofern im Angebot nicht anders vermerkt). Überweisungen sind so zu veranlassen, dass sie für den Empfänger spesenfrei sind. Jagdpreise, Abschussgebühren und weitere Kosten basieren auf den im Angebot angegebenen Währungen und werden dementsprechend in Rechnung gestellt. Preis-, Kurs- und Programmänderungen bleiben vorbehalten. Prowaidwerk behält sich vor, für bestimmte Reisen und Einzelleistungen abweichende Zahlungsbedingungen mit dem Kunden zu vereinbaren.

 

2. Jagdprotokoll bei Trophäenabschüssen

Das Jagdprotokoll ist die einzig anerkannte Grundlage für die Endabrechnung. Dieses muss in Deutsch und in der Landessprache oder in einer für den Jagdveranstalter und Jagdgast verständlichen Sprache abgefasst werden. Im Jagdprotokoll müssen alle erbrachten Leistungen, Anzahl der Abschüsse und Stärke der Trophäen eingetragen werden. Fehlschüsse, Anschweissen und Gründe für einen eventuell nicht erfüllten Abschuss sowie besondere Leistungen sind ebenfalls unbedingt im Jagdprotokoll zu vermerken. Mit der Unterschrift bestätigt der Jäger die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Jagdprotokoll eingetragenen Angaben. Das Jagdprotokoll ist ferner die einzig anerkannte Grundlage für allfällige Reklamationen. Beanstandungen müssen unbedingt sofort vor Ort dem Veranstalter oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden. Jede Beanstandung (auch wenn diese sofort vor Ort geklärt wird) muss im Jagdprotokoll eingetragen werden. Nicht im Jagdprotokoll eingetragene Reklamationen, Beanstandungen oder Forderungen können nicht anerkannt werden.

 

3. Leistungen- und Preisänderungen

Wir werden den Reisenden über jegliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnisnahme unterrichten. Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist Prowaidwerk berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, soweit diese auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren. Über eine Änderung des Reisepreises werden wir den Reisenden bis spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt unterrichten.

 

 4. Umbuchungen und Stornierungsbedingungen

Die Bearbeitungsgebühren werden immer erhoben, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt (egal aus welchen Gründen), auch bei Umbuchung der Reise oder sonstigen Gründen. Anfallende Zusatz- oder Stornierungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Sobald ein Kunde im Revier eine Umbuchung wünscht (nach Inanspruchnahme der Reise), wird eine zusätzliche Umbuchungsgebühr durch Prowaidwerk über CHF 150.00/€ 150.00 verrechnet.

Beim Rücktritt durch den Reisenden gilt folgende Entschädigung als vereinbart:

- Bei Reiserücktritt innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt werden 100% der Reisekosten fällig.

- Bei Reiserücktritt innerhalb von 31 Tagen bis 60 Tagen vor Reiseantritt werden 50% der Reisekosten fällig.

- Bei Reiserücktritt vor 61 Tagen sind lediglich die Aufwendungen, Lizenzen, etc. fällig.

- Bei Reiseverschiebung auf das Folgejahr, entsteht eine Umbuchungsgebühr in der Höhe von CHF 150.00/€ 150.00, zuzüglich allfällige Lizenzgebühren.

- Bei kurzfristigen Buchungen, welche die 30-tägige Frist unterschreiten, besteht keine Rückzahlungsmöglichkeit.

Stornierungen durch den Kunden bei Kursen und Seminaren etc. von Prowaidwerk sind nicht möglich. Das Kurs-, respektive Seminargeld gilt als Reugeld und wird nicht zurückerstattet. Selbstverständlich dürfen Ersatzpersonen stellvertretend am gebuchten Kurs teilnehmen.

 

5. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Jagdveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, falls die Durchführung der Reise als Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer aussergewöhnlicher Zustände wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle wie innere

Unruhen, Epidemien, Pandemien, Tierseuchen, hoheitliche Anordnung, unvorhersehbare Umwelteinflüsse, Naturkatastrophen etc. die Organisation unmöglich macht.

Sollten die Jagdreisetermine durch höhere Gewalt (z. B. Unwetter, Schnee, Nebel etc.) vor Ort geändert werden, gehen Mehrkosten, wie z. B. längerer Aufenthalt zu Lasten des Kunden.

Wird die fällige Anzahlung nicht termingerecht laut Angebot überwiesen, so hat Prowaidwerk das Recht, das Angebot zu stornieren.

 

6. Versicherungen

Für Versicherungen ist jeder Reise-, Kurs- und Seminarteilnehmer selbst verantwortlich (z. B. Auslandkranken-versicherung, Unfallversicherung, Jagdreisehaftpflichtversicherung, Reiserücktrittskostenversicherung, Reisegepäck-versicherung, Diebstahlversicherung). Der Kunde ist selbst verpflichtet, vor Antritt der Jagdreise eine Auslands-Jagdhaftpflichtversicherung für das betreffende Jagdland abzuschliessen. Eine solche ist obligatorisch. Falls Sie keinen eigenen Versicherungsschutz haben (z. B. ETI-Schutzbrief von TCS), empfiehlt Prowaidwerk den Abschluss einer Annullationskosten-/Rückreisekostenversicherung. Diese Versicherung soll allfällige Annullationskosten, resp. Rückreisekosten in Zusammenhang mit der Jagd-, bzw. Flugreise decken, welche im Falle einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Todesfalles (in der Familie) eintreten können. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist unbedingt

empfehlenswert!

 

 7. Reisebedingungen und Haftung

Die Jagdreiseanmeldung/Der Vertrag beinhaltet die Daten des Buchungsantrages, die Reisebedingungen sowie Bedingungen des Jagdveranstalters oder anderer Leistungsträger. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung auf der Jagdreiseanmeldung/dem Vertrag, Angebot, Jagdreiseprogramm sowie unseren weiteren Reiseunterlagen. Zusätzliche Abreden bedürfen der Schriftform.

Prowaidwerk haftet für eine ordnungsgemässe Vermittlung, nicht jedoch für die vom Jagdveranstalter oder andere Leistungsträger zu erbringenden Leistungen (z. B. auch bei Flugbuchung etc.). Prowaidwerk ist bei allen Flugbuchungen nicht Vertragspartei. Hier gelten die Allgemeinen Vertrags- und Transportbedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften.

Für Jagdunfälle oder weitere Unfälle übernimmt Prowaidwerk keine Haftung. Der Kunde hat hierfür eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungsschutz sich auch auf Jagdreisen im Ausland erstreckt. Auch für Unfälle in Kursen und Seminaren übernimmt Prowaidwerk keine Haftung.

Prowaidwerk haftet weiter nicht für Unglücksfälle, Gepäckverlust, Beschädigungen, Verspätungen, Schäden und Aufwendungen aus höherer Gewalt. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung eines Landes, auch wenn der Reisende Prowaidwerk mit der Besorgung beauftragt hat.

Prowaidwerk haftet nicht für fehlerhafte Angaben durch den Reisenden, welche für die Visa-Beantragung, Flugbuchungen etc. benötigt werden.

Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In diesem Fall wird sich Prowaidwerk lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

8. Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise, bzw. mit dem Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen Prowaidwerk und dem/den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises, bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit Prowaidwerk innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.

 

9. Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers, bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.

 

10. Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

 

11. Trophäeneinfuhr

Prowaidwerk haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, die dafür notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich. Weiter bedarf die Einfuhr von ungegerbten Bälgen grundsätzlich einer veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.

 

12. Gewerbliche Nutzung von Bildmaterial

Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars/Vertrags eines Angebots von Prowaidwerk (Jagdreise, Kurse, Seminare etc.) stimmt der jeweilige Kunde einer gewerblichen Nutzung entstandener Fotos im Internet (Webseite, Social Media etc.) sowie in den Broschüren und Katalogen zu. Sollte der Kunde mit der gewerblichen Nutzung nicht einverstanden sein, muss dies Prowaidwerk schriftlich mitgeteilt werden.

 

13. Geschenkgutscheine

Geschenkgutscheine sind grundsätzlich nicht persönlich und können an Drittpersonen weitergegeben werden. Geschenkgutscheine werden jedoch nicht rückerstattet oder nach Ablauf der Terminfrist verlängert.

 

14. Sonstiges

Während der Ausübung der Jagd ist der Jagdgast verpflichtet, den Anweisungen des Jagdleiters vor Ort sowie dem Berufsjäger von Prowaidwerk folge zu leisten und nur auf dasjenige Wild zu schiessen, welches der Jagdleiter oder Berufsjäger von Prowaidwerk vorherbestimmte. Falls der Jagdgast Wild erlegt (oder anschweisst), ohne für den Schuss die Bewilligung bekommen zu haben, kann eine Entschädigung bis zur doppelten Abschussgebühr zu bezahlen sein. Angeschweisstes/Beschossenes Wild, das nicht gefunden wird, gilt als erlegt. Der Jagdleiter bestimmt das Trophäenentgeld.

Prowaidwerk haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Prowaidwerk wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

15. Schlussbemerkung

Prowaidwerk lässt grösstmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben von Prowaidwerk beziehen sich ausschliesslich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von Prowaidwerk angebotenen Jagden finden ausschliesslich in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schiessfertigkeit des Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser – oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss. Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem grossen Teil auch von Ihrem Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Des Weiteren gelten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Jagdpartners, wo die Jagd veranstaltet wird sowie die VSG 4.4 Jagd.

 

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Tamins (GR) in der Schweiz. Anwendbar ist Schweizerisches Jagdrecht und Recht. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Jagdreiseanmeldung, resp. mit der Zahlung der Rechnung, mit den Bedingungen und Angaben im Jagdreiseanmeldeformular/Vertrag, im Angebot- und Jagdreiseprogramm einverstanden zu sein.